Friedrich Wilhelm III erliess am 5.Mai 1813 die "Verordnung über die Stiftung eines
bleibenden Denkmals, für die, so im Kampfe für Unabhängigkeit und Vaterland blieben".
§1
Jeder Krieger, der den Tod für das Vaterland in Ausübung einer Heldentat findet, die ihm
nach dem einstimmigen Zeugnis seiner Vorgesetzten und Kameraden den Orden des
Eisernen Kreuzes erworben haben würde, soll durch ein auf Kosten des Staats in der
Regimentskirche zu errichtendes Denkmal auch nach seinem Tode geehrt werden.…
§3
Ausserdem soll für alle, die auf dem Bette der Ehre starben, in jeder Kirche eine Tafel auf
Kosten der Gemeinden errichtet werden, mit der Aufschrift: Aus diesem Kirchspiele starben
für König und Vaterland: Unter dieser Aufschrift werden die Namen aller zu dem Kirchspiel
gehörig gewesenen Gefallenen eingeschrieben. Oben an die, welche das Eiserne Kreuz erhalten,
oder desselben würdig gewesen wären."
Der Aufstellung von Denkmälern kam ein Gesetz von 1890 entgegen, dass die Befugnis
zur Errichtung von Denkmälern auf die Gemeinden übertrug.
In Deutschland gibt es seit 1952 das "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer
von Krieg und Gewaltherrschaft", das sogenannte "Gräbergesetz", das die inländischen
Kriegsgräberstätten in die Obhut der jeweiligen Gemeinde stellt.